Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW-Fahrer: Ist der Fahrzeughalter wirklich der Normadressat?

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Die bei einem Speditionsunternehmen angestellte Fahrzeugführerin fuhr mit dem LKW, welcher im Eigentum des Speditionsunternehmens als Fahrzeughalterin stand, an einem Karfreitag auf der Straße, um Transportgut von A nach B zu bringen. Aufgrund einer Kontrolle während der Fahrt wurde gegen die Fahrzeugführerin später wegen einer verbotswidrigen LKW-Fahrt an einem gesetzlichen Feiertag  eine Geldbuße von 120,00 Euro rechtskräftig festgesetzt.

Auch der Betroffene, der Geschäftsführer des Unternehmens, wurde vom Amtsgericht Bergheim wegen fahrlässiger Anordnung bzw. Zulassung der verbotswidrigen Teilnahme eines LKWs an einem Feiertag am öffentlichen Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 400,00 Euro verurteilt.

Gegen dieses Urteil ging der Betroffene mittels Rechtsbeschwerde beim Oberverwaltungsgericht Köln vor. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Gem. § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Ein Fahrzeug „führt“, „wer es selbst (eigenhändig) bei bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.“ Demnach war die LKW-Fahrerin zweifelfrei Führerin des LKWs, nicht aber das Speditionsunternehmen bzw. der betroffene Geschäftsführer als Fahrzeughalter, da dieser das Fahrzeug nicht eigenhändig „führte“. Der Fahrzeughalter ist also nicht Adressat dieser Vorschrift.

Allerdings gilt es zu beachten, dass der Fahrzeughalter trotz der fehlenden Feststellung eines eigenhändigen „Führens“ des Fahrzeugs im Einzelfall ebenfalls dadurch ordnungswidrig gehandelt haben kann, indem er sich an einer (vorsätzlichen) Ordnungswidrigkeit in Form des (vorsätzlichen) verbotswidrigen „Führen“ eines Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer (vorsätzlich) beteiligt, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG.

Eine solche Beteiligung konnte im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden, da das Amtsgericht Bergheim von einer fahrlässigen Begehung der Ordnungswidrigkeit durch die Fahrzeugführerin ausging und eine fahrlässige Beteiligung an einer fremden Ordnungswidrigkeit begrifflich nicht möglich ist.

Der Wortlaut des § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO wurde im Übrigen durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 verändert. Nach der bis zum 18. Oktober 2017 geltenden Fassung durften dem Wortlaut nach Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t an Sonn- und Feiertagen nicht „verkehren“.  Dies wurde dahingehend interpretiert, dass auch der Fahrzeughalter bußgeldrechtlich in die Verantwortung genommen werden konnte. Der nun geltende Wortlaut lässt dies, wie dargestellt, nicht mehr zu (OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2019, 1 RBs 207/19).

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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