Straßenrennen = Alleinrennen mit 150 km/h durch die Innenstadt Berlins?

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Das LG Berlin hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Angeklagte mit einem 605 PS motorisierten Mietwagen mit einer Mindestgeschwindigkeit von 150 km/h über eine Strecke von zumindest 3,8 km durch die Innenstadt Berlins raste, obwohl die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Dabei wollte er sich profilieren und imponieren.  Andere Verkehrsteilnehmer wurden durch aggressivruckartiges Lückenspringen des Angeklagten zum Abbremsen gezwungen. Er wurde daraufhin wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Die gegen dieses Urteil vom 04.12.2018 gerichtete Revision wurde vom KG Berlin verworfen.

Das Gericht merkte an, dass der subjektive Tatbestand des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit seiner Formulierung „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ kein „volles Ausreizen“ eines Kraftfahrzeugs, also kein tatsächliches Fahren mit der fahrzeugspezifisch höchstmöglichen Geschwindigkeit voraussetze. Anderenfalls würde dies eine unangemessene Begünstigung desjenigen Täters nach sich ziehen, „der ein hochmotorisiertes Fahrzeug führt und sehr hohe Geschwindigkeiten erreicht, ohne an das Limit der technischen Leistungsfähigkeit zu gehen.“ Vielmehr stelle das Gesetz auf die „relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit“ ab, worunter eine Zusammenfassung der fahrzeugspezifischen Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit (wobei   der Witterungsbedingungen zu verstehen sei. § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat den Alleinraser im Blick, der ein Kraftfahrzeugrennen gewissermaßen gegen sich selbst nachstellt. Durch die zuvor genannten Punkte manifestiere sich der nachgestellte Renncharakter und es würden gerade nicht reine Geschwindigkeitsüberschreitungen unter Strafe gestellt werden.

Trotz des Hinweises auf die nötige zurückhaltende Anwendung des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB kam das KG vorliegend zu dem Ergebnis, dass aufgrund des außergewöhnlichen Tatgeschehens sowohl der objektive („nicht angepasste Geschwindigkeit“) als auch subjektive Tatbestand („um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“) erfüllt seien (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2019, (3) 161 Ss 36/19 (25/19)).

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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