Telekommunikationsüberwachung – Verwertungsverbot bei falsch dargestelltem Sachverhalt!
Mit Urteil vom 15.11.2018 hatte das Amtsgericht München über ein Beweisverwertungsverbot im Bereich dem Telekommunikationsüberwachung zu entscheiden.
Der Entscheidung lag nach Anklage folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte soll im Raum Dachau einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln – Marihuana und Kokain – betrieben haben, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu haben. Davon wollte sich der Angeklagte eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen, dh. Gewinn erzielen.
In der Hauptverhandlung konnte der Tatnachweis nicht geführt werden, da die Erkenntnisse aus dem Beschluss zur Telekommunikationsüberwachung rechtswidrig erlangt wurden.
Denn die Staatsanwaltschaft beantragte in dem Beschluss, dass der Angeklagte dem anderweitig verfolgten H. ernsthaft und verbindlich den Verkauf von 9 Kilo Marihuana zu einem nicht näher bekannten Preis zugesagt habe.
Dieser Antrag beruht jedoch auf einem falsch dargestellten Sachverhalt. Denn diese Tatsachenlage entsprach nicht der damaligen Aktenlage. Eine solche Äußerung ist weder dem Vermerk der Akte noch aus dem Protokoll der Telekommunikationsüberwachung zu entnehmen.
Eine ernsthafte und verbindliche Verkaufszusage hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Damit waren die Protokolle der Telekommunikationsüberwachung unverwertbar und beruhten auf einem Beweisverwertungsverbot, da eine falsche Tatsachengrundlage herangezogen wurde.
Diese Entscheidung zeigt, dass Beweisverwertungsverbote nicht nur auf Ebene der Revision eine Rolle spielen. Vielmehr muss der Weg für den Mandanten zum Freispruch bereits auf amtsgerichtlicher Ebene beschritten und das Fehlverhalten staatlicher Strafverfolgungsorgane gerügt werden.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Strafrecht