Tasche mit Aufdruck „FCK CPS“ = strafbare Beleidigung?

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Das Amtsgericht München musste sich im Frühjahr 2015 erneut mit den rechtlichen Tiefen der Beleidigungsdelikte auseinandersetzen. Die Tatrichterin entschied, dass der Schriftzug „FCK CPS“ auf einem Jutebeutel ausreicht, um die Beleidigung eines Polizeibeamten anzunehmen. Die 19-jährige Täterin wurde demnach zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden verurteilt.

Dem Fall liegt folgender konkreter Sachverhalt zugrunde:

Eine Studentin nahm im September 2015 an einer Kundgebung in der Münchner Innenstadt teil. Dabei trug Sie eine schwarze Umhängetasche, auf welcher in großen Buchstaben die Aufschrift „FCK CPS“ zu sehen war, wodurch Sie ihre Missachtung gegenüber der deutschen Polizei ausdrücken wollte. Die Beschuldigte hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der Versammlung eingesetzter Polizeibeamter den Schriftzug erkannte und diesbezüglich wahrnahm.

Daraufhin wurde die junge Frau von diesem Beamten angesprochen, welcher ihr erklärte, dass der Schriftzug eine Beleidigung für ihn darstelle. Er forderte Sie auf, die Tasche mit dem sichtbaren Schriftzug zu verdecken, ansonsten drohe er mit einer Anzeige, falls er den Schriftzug noch einmal offen sichtbar während der Versammlung entdecken würde. Folglich wurde der Schriftzug seitens der Dame mit einer Jacke bedeckt. Im weiteren Verlauf des Nachmittags hat die Studentin die Jacke jedoch angezogen und demnach den Schriftzug erneut entblößt, weshalb es zu einem Strafantrag seitens der Polizeibeamten und dessen Dienstvorgesetzten aufgrund einer Beleidigungsstraftat nach § 185 StGB gekommen ist.

Während der Verhandlung vor dem Amtsgericht München verwies die 19-Jährige vermehrt auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, welcher klar mache, dass das Tragen einer Tasche mit einer solchen Aufschrift nicht strafbar sei. Dennoch räumte die Studentin vollständig ein, die Tasche getragen zu haben und auch von dem Polizeibeamten auf ihr strafbares Verhalten hingewiesen worden zu sein.

Die Abweichung zum oberlandesgerichtlichen Beschluss aus Nürnberg sah die Tatrichterin mit der konkreten Konfrontation gegenüber des einen Polizeibeamten, welcher das Tragen der Tasche bereits während der Versammlung monierte. Der Aufdruck auf der Tasche sei nach dem Wortsinn einer Beleidigung gleichzustellen. Aufgrund der direkten Konfrontation richtet sich der Schriftzug und dessen Bedeutung demnach auch gegen konkret eingesetzte Personen, nämlich die unmittelbar damit verbundenen Polizeibeamten, welche die Tasche erkannten und die Studentin auf ihr Verhalten hinwiesen. Der jungen Frau hätte es spätestens bewusst werden müssen, dass sie sich auf strafrechtlichem Grund bewege, als sie von den Polizeibeamten aufgrund ihrer Tasche angesprochen wurde, v.a. als die Androhung einer Strafanzeige ins Gespräch kam.

Die Richterin sah durch dieses Verhalten den Straftatbestand erfüllt und verurteilte die Studentin zu einer Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Bei der Höhe der Ahnung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Studentin bereits einmal wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz auffällig geworden ist. Schwer wiegt zudem die Tatsache, dass die Tasche bei einer Demonstration in Anwesenheit von Demonstranten und Gegendemonstranten getragen wurde und damit ein Konfliktpotential in sich trug. Die bewusste Diffamierung der zum Schutz der Demonstrationsteilnehmer aufgestellten Polizeibeamten sei in dieser Situation als besonders verwerflich zu bewerten, entschied das Gericht.

Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2015

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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