Verkauf von Hanf-Tee laut BGH auch bei niedrigem THC-Gehalt strafbar

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Cannabis shop or store for selling legal marijuana products from CBD.

Nun hat sich erstmals der Bundesgerichtshof zur ungeklärten Rechtssituation hinsichtlich des Verkaufs von Hanf-Tee mit niedrigem THC-Gehalt geäußert.

Im März 2021 wurde in Karlsruhe ein Urteil gefällt, welches den gewerblichen Handel mit niedrighaltigem Cannabispräparaten in Zukunft weitgehend verändern könnte. Demnach sei ein Verkauf an Verbraucher seitens der Richter zwar erlaubt, jedoch nur unter der Bedingung, dass sichergestellt ist, dass sich niemand an dem Hanf-Tee in seiner verkauften Form berauschen kann.

Der Revisionsentscheidung liegt ein langjähriger Sachverhalt zugrunde:

Die beiden Angeklagten betrieben in Braunschweig mehrere Ladenlokale, in welchen EU – zertifizierter Nutzhanf (Blüten) verkauft wurden. Dieser zertifizierte Nutzhanf weist eine Tetrahydrocannabinolkonzentration von ca. 0,08 % bis maximal 0,33 % auf. Die legale Grenze für diese Konzentration liegt jedoch bereits unter dem Maximalwert, nämlich 0,2 %. Obwohl die Betreiber zahlreichen polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen in ihren Lokalen ausgesetzt waren, stoppten Sie den Verkauf der Blüten niemals völlig.

Das Landgericht Braunschweig, welches in vorheriger Instanz mit der Sache belegen war, ließ sich in dem Verfahren sachverständig beraten. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Aufkochen der Blüten mit heißem Wasser zu einem Tee keinen Rausch hervorrufen könnte, umgangssprachlich also harmlos sei.

Nach einem erneuten Gutachten kam jedoch ans Licht, dass eine Berauschung mit den konfiszierten Blüten möglich sei, falls man diese zu Gebäck verarbeitet und dann konsumiert. Dies reichte den Richtern des Landgerichts Braunschweig aus, um die Angeklagten wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen zu verurteilen, wessen Vollstreckung jedoch für beide Beteiligten zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Daraufhin legten die Verurteilten Revision zum Bundesgerichtshof ein, welcher sich der Sache angenommen hat. Die Richter des BGH hoben das Urteil aufgrund der Revision auf, jedoch werden die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten, denn das LG habe sich nicht in der Tatsache geirrt, dass die von den Angeklagten verkauften Blüten als „Tee“ ein Betäubungsmittel nach dem BtMG seien. Diese Feststellung richtet sich im BtMG nach der Position „Cannabis“ in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG und der dort vorgesehenen Ausnahme zu Buchstabe b. Denn demnach dürfen keine Cannabisblüten in Umlauf gebracht werden, welche den Grenzwert von 0,2 % THC (hier: 0,33 %) überschreiten.

Hier argumentieren die Richter des Bundesgerichtshofes gegen die Auffassung des Landgerichts Braunschweig und gehen einen eigenen Weg der Auslegung. Demnach verbiete diese Vorschrift nicht pauschal den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. Diese Ausnahme ist so zu verstehen, dass Sie den Verkauf von berauschenden Pflanzenteilen unterbinden soll. So folgt die Auslegung der Richter aus Karlsruhe in die Richtung, dass die Verkaufsstelle sicherstellen müsse, dass ein Missbrauch mit dem angebotenen Cannabisprodukt nicht möglich sei. Dann sei auch ein Verkauf bei der geringwertigen Überschreitung der vorgelegten THC-Gehalt-Grenze erlaubt.

Hinsichtlich der Revision wurde diese Möglichkeit der Berauschung durch das Verarbeiten der Blüten in ein Gebäckstück seitens des Landgerichts Braunschweig gesehen und auch ausreichend gewürdigt. Dies geschah rechtsfehlerfrei.

Jedoch hat das Landgericht nicht geprüft, ob der notwendige Vorsatz, welchen die Angeklagten für das Vergehen des § 29 BtMG vorweisen müssen, auf die Möglichkeit des Missbrauchs gerichtet war. Dies gilt es bei der Zurückverweisung der Sache nachzuholen. Ein Ausweichen der Richter der Vorinstanz auch einen „vermeidbaren Verbotsirrtum“ wurde seitens der Richter aus Karlsruhe abgelehnt, da insbesondere nach den polizeilichen Durchsuchungen sowie zahlreichen Sicherstellungen von den vertriebenen Blüten eine Strafbarkeit ihres Handelns im Raum stand.

Anmerkung des Verfassers:

Dieses absurd anmutende Ergebnis sollte im Einzelfall nicht hingenommen werden. Letztlich entscheiden die örtlichen Amtsgerichte in eigener Regie, welche Auffassung sie zu der Thematik vertreten. Eine Verfahrenseinstellung liegt weiterhin im Bereich des Möglichen.

BGH, Urteil vom 24.03.2021 – 6 stR 240/20 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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