Ersatzloser Einzug eines Autos beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

 In Veröffentlichungen

Im vorliegenden Fall hat eine Strafrichterin am Amtsgericht München im Oktober 2017 eine bedeutungsvolle Sanktion auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts verhängt. Im vorliegenden Fall wurde ein 42 – Jähriger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 8 Monaten Haft auf Bewährung sowie dem vollständigen ersatzlosen Entzug seines PKW im Wert von ca. 25.000 € verurteilt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Angeklagten wurde aufgrund einer berauschenden Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr durch Kokain die Fahrerlaubnis bereits am 03.03.2016 entzogen. Er räumte jedoch ein, auch am 14.12.2016 sowie am 19.05.2017 ein Fahrzeug rechtswidrig unter Kokaineinfluss im Straßenverkehr geführt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

Als es zum mündlichen Hauptverhandlungstermin kam, hat der Angeklagte eine sonderbare Einlassung abgegeben. Er versuchte seinen immensen Drogenkonsum durch eine vergangene Scheidung von seiner Ex-Frau zu rechtfertigen, welche ihm „Kraft raubte“ und er somit zu aufputschenden Substanzen greifen musste, um sein Leben wieder „unter Kontrolle“ zu bekommen. Der Versuch einer Entzugstherapie schlug fehl, seine momentanen Schulden häufen sich auf über 50.000 Euro aufgrund seines extensiven Kokainkonsums.

Die Richterin verurteilte den Angeklagten aufgrund Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung und ordnete zudem den Einzug seines Kraftwagens mit einem geschätzten Wert von 25.000 Euro an.

Zu dessen Gunsten wurde vorgetragen, dass der Angeklagte vor Gericht ein umfassendes Geständnis abgegeben habe, welches auch sein Reuegefühl zum Vorschein brachte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die beiden vorherigen rechtswidrigen Fahrten unter starken Drogeneinfluss vollzogen wurden, was durch eine starke Enthemmung des Angeklagten durch den Drogeneinfluss zu erklären sei.

Ihm sei jedoch zur Last zu legen, dass dieser bereits zahlreiche Vorstrafen (vorrangig Verkehrs – sowie Betäubungsmitteldelikte) angesammelt habe und kein ordnungsgemäßer Präventivgedanke im Handeln des Angeklagten zu erkennen war. Ausschlaggebend für die Härte des Gerichts war jedoch das gerade mal vor einem Monat ausgesprochene Urteil des Amtsgerichtes München wegen einer anderen Straftat, welches jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund dieser Annahme kam das Gericht zu dem Entschluss, dass eine weitere Bewährungsstrafe den Zweck des Strafvollzugs verfehlen würde.

Der Einzug des KFZ beruht auf § 74 I StGB und soll als weiteres strafschärfendes Mittel neben der Freiheitsstrafe gelten. Zweck des Einzugs war es, dem Verurteilten auch nach seiner Freiheitsstrafe keinen problemlosen Zugang zu einem Kraftfahrzeug zu gewähren, da der alleinige Entzug der Fahrerlaubnis nicht den gewünschten Effekt brachte und vom Täter „ignoriert“ wurde (Amtsgericht München, Urteil vom 19.10.2017).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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