Beweisverwertungsverbot? Mangelnde Belehrung über die Möglichkeit eines Pflichtverteidigers (Mord) führt nicht zu Beweisverwertungsverbot

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Der Bundesgerichtshof hatte im Februar 2018 eine weitere Frage bezüglich des Belehrungsrechtes aus § 136 Abs. 1 StPO sowie dem damit zusammenhängenden Beweisverwertungsverbotes zu klären. Der Angeklagte wandte sich mit einer Revision nach Karlsruhe, da er nicht über die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 136 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz StPO belehrt wurde.

Dem StPO-trächtigen Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte wurde in einem Prozess vor dem Landgericht Erfurt bezüglich eines gemeinschaftlich begangenen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen das Urteil legte dieser Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dort machte er mit einer Verfahrensrüge geltend, dass die Angaben bei seiner Vernehmung einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden, da die Beamten ihm entgegen § 136 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz StPO im Rahmen der polizeilichen Vernehmung nicht darüber belehrt haben, dass ihm unter den Voraussetzungen des § 140 StPO ein Pflichtverteidiger zur Seite bestellt werden könne.

Der BGH hielt die Verfahrensrüge für gegenstandslos und wies die Revision zurück. Diese Entscheidung begründeten die Bundesrichter aus Karlsruhe wie folgt:

Zwar sei eine notwendige Belehrung bezüglich des Pflichtverteidigerangebotes seitens der Beamten nicht erfolgt. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot könne bei einer Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz StPO jedoch nicht hergeleitet werden. Anzeichen dafür finden sich weder im Gesetz, noch der zugrundeliegenden Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren als auch nicht in den Gesetzgebungsmaterialien zur StPO.

Damit es zu einem solchen Beweisverwertungsverbot komme, müsse es dem Angeklagten vollumfänglich verhindert werden, Zugang zu einem Verteidiger zu bekommen, so dass dieser der Strafverfolgung im Sinne der Exekutive schutzlos ausgeliefert ist. Dies war in der oben geschilderten Konstellation jedoch nicht der Fall.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren kein eigenes Antragsrecht auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus § 136 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz StPO zustehe, sondern lediglich ein „Anregungsrecht“, wodurch die Staatsanwaltschaft tätig werden muss und aus eigener Handlung einen Pflichtverteidiger für den Angeklagten bestellt.

Somit sprechen Wortlaut als auch Gesetzessystematik gegen die Annahme eines absoluten Beweisverwertungsverbotes aufgrund der unterbliebenen Belehrung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Dennoch steht die Annahme eines relativen, einzelfallbezogenen Beweisverwertungsverbot im Raum. Dagegen spricht jedoch, dass die Belehrung seitens der Beamten nicht bewusst und willkürlich unterlassen wurde, sondern aus Unkenntnis bezüglich der StPO-Neuregelung zum diesem Thema. Zudem kommt hinzu, dass bei einem Tötungsdelikt das Verfolgungs – und Aufklärungsinteresse besonders hoch sei, ein Verstoß gegen eine „kleine“ Formalie diese erlangten Informationen jedoch nicht zunichte machen darf. Letztendlich ist darauf einzugehen, dass der Angeklagte selbst keinerlei Angaben und Informationen preisgab, dass er mangels wirtschaftlicher Mittel keine Möglichkeit sieht, sich eines Verteidigers zu bedienen. Schließlich habe er seinen Wunschverteidiger kontaktieren können und es musste kein Antrag auf Pflichtverteidigung seitens der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Somit sei auch ein relatives Beweisverwertungsverbot abzulehnen (BGH, Beschluss vom 06.02.2018 – 2 StR 163/17:

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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