Drogengeschäft: keine schwere räuberische Erpressung bei Eintreibung vermeintlicher Schulden!

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Diebstahl Straftaten - Jugendstrafrecht | Sven Skana, Fachanwalt für Strafrecht

Der BGH hat im Juli 2017 per Beschluss entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen schwerer räuberischer Erpressung in Ausnahmefällen – namentlich der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache oder der irrigen Annahme des Täters, es bestehe eine Forderung – aufgrund von fehlender Bereicherungsabsicht nicht in Betracht komme.
Im vorliegenden Fall war der Angeklagte D zunächst vom LG Rostock wegen mittäterschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Dabei lag folgender Sachverhalt zugrunde:
D, W und Wi entschlossen sich, eine Geldforderung des W i.H.v. 100,- aus einem vermeintlichen Drogengeschäft mit dem Geschädigten R bei diesem einzutreiben.
Unter dem Vorwand, etwas mit R bereden zu wollen, informierte der mit R befreundete Wi den R per Textnachricht über sein Kommen. Nachdem der R dem Wi geöffnet hatte, ließ der Wi die Komplizen durch ein Ablenkungsmanöver in die Wohnung des R hinein.
Schließlich sollte der R nach mehreren Schlägen ins Gesicht durch den D sowie dem Vorzeigen eines Elektroschockgerätes und einer Waffenattrappe zur Herausgabe des geschuldeten Geldes inkl. einer „Obendraufgabe“ von 300,- € bewegt werden. Als dieser mitteilte, das Geld nicht zu haben, forderten die Beteiligten den R auf, seine Spielekonsole „Playstation 4“ samt Zubehör als Pfand auszuhändigen. Bei Bezahlung der 400,- € durch R sollte dann wieder die Herausgabe an diesen erfolgen.
Das LG hatte vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte D irrig von einer tatsächlich bestehenden Geldforderung des W Ausging.
Dem ist der Senat des BGH nicht gefolgt:
So könne eine zwangsweise Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen, in denen der Täter irrig vom Bestehen einer Forderung ausgeht, keine räuberische Erpressung begründen. Zwar sei der Gläubiger selbst bei Bestehen der fälligen und einredefreien Forderung nicht dazu berechtigt, die Herausgabe des Sicherungsmittels zu verlangen. Gleichwohl fehle es aber in einem solchen Fall bereits an der Absicht, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern.
Im vorliegenden Fall sei der fraglichen Tatsache, ob die Forderung i.H.v. 100,- € aus einem Drogengeschäft herrührte, des Weiteren in der Beweisaufnahme nicht ausreichend gewürdigt worden. Insoweit verstehe es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte wusste, dass die Tat der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung diente.
Nach alldem war das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das LG Rostock zurückzuverweisen.
BGH, Beschluss Juli 2017
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