Keine längere Führerscheinsperrfrist wegen fehlender Entschuldigung des Angeklagten!

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Bereits mit Urteil vom 05.07.2016 entschied der BGH, dass eine unterbliebene Entschuldigung sowie ein fehlendes Bedauern des Angeklagten die Verhängung einer höheren Sperrfrist von einem Jahr und drei Monaten zur Neuerteilung eines Führerscheins nicht rechtfertigt.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Landshut wegen fahrlässiger Körperverletzung und versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Wegen unangemessen langer Verhandlungsdauer sollten 6 Monate als bereits vollstreckt gelten. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Neuerteilungssperre für 1 Jahr und 3 Monaten gem. § 69 a StGB verhängt.

Die verhältnismäßig lange Sperrzeit wurde vom Landgericht damit begründet, dass dem Geschädigten in der Hauptverhandlung vom Angeklagten kein Mitgefühl entgegengebracht worden war und er sich nicht entschuldigt oder sonstiges Bedauern an der Tat gezeigt hatte.

Gegen die Länge der verhängten Sperrfrist legte der Angeklagte Revision ein, die Erfolg hatte. Entgegen dem Urteil des Landgerichts legte der BGH lediglich die Mindestsperrfrist fest. Nach Auffassung des BGH lässt sowohl das Ausbleiben einer Entschuldigung, als auch das Fehlen eines zum Ausdruck gebrachten Bedauerns keinen Schluss auf eine rechtsfeindliche, durch besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Interessen und Rechtsgütern anderer geprägte Gesinnung oder Gefährlichkeit des Angeklagten zu. Daher darf sie genauso wenig wie bei der Strafzumessung bei der eignungsbezogenen Prognoseentscheidung im Rahmen des § 69 a StGB zum Nachteil des Angeklagten Berücksichtigung finden.

Zur Vermeidung einer teilweisen Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Sperre nach § 69 a StGB, und um Benachteiligungen des Angeklagten auszuschließen, wurde in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Neuerteilungssperre auf das sich angesichts der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aus § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB ergebende Mindestmaß von drei Monaten verkürzt (Urteil des BGH Juli 2016).

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Hinweis:

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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