Neues Bußgeldrecht und StVO-Novelle vom 28. April 2020

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Obwohl das „Corona-Virus“ die Bundesrepublik in der heutigen Zeit fest im Griff hat und für andere Themen kaum noch Freiraum besteht, tritt am Dienstag dieser Woche, also am 28.04.2020, die neu beschlossene StVO-Novelle in Kraft, welche tief greifende Änderungen des Bußgeldkatalogs mit sich bringt.

Einige dieser Änderungen sollten sich Autofahrer ab kommender Woche bewusst machen, denn selbst kleinere Unachtsamkeiten im Straßenverkehr können nun verheerende Folgen hinsichtlich der Fahrerlaubnis sowie extreme Bußgeldsummen nach sich ziehen.

Hier einige Beispiele, wie sich die Novelle auf den aktuellen Sanktionskatalog auswirkt.

Tempolimit: Der alte Bußgeldkatalog schrieb demnach vor, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 31 km/h ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden soll. Nach der Einarbeitung der StVO-Novelle soll das Fahrverbot bereits ab Überschreitungen von 21 km/h ausgesprochen werden. Demnach wurde der drohende Eintrag im Verkehrszentralregister von einem auf zwei Punkte erhöht.

Außerorts gilt eine ähnliche Verschärfung. Dort soll bereits bei einer Überschreitung ab 26 km/h ein einmonatiges Fahrverbot sowie zwei Punkte drohen.

Rettungsgasse: Auch hinsichtlich der Rettungsgassenbildung haben sich einige Änderungen eingeschlichen. Wer ab kommender Woche keine Rettungsgasse bildet, dem drohen 200 € Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot, auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung eines Rettungswagens, wie es zuvor der Fall war.

Wer eine solche Rettungsgasse nun als „Abkürzung“ benutzt, um dem langwierigem Verkehr zu entkommen, muss mit 240 €, zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.

Halten: Eine weitere einschneidende Änderung wurde hinsichtlich des Haltens in zweiter Reihe eingeführt, was weitreichend in größeren Städten mit Parkplatzmangel beobachtet wird. Das kurze Halten des Wagens in zweiter Reihe kostet künftig 55 € Bußgeld, sobald man andere Verkehrsteilnehmer durch sein Fahrzeug behindert, wird dies auf 70 € in Verbindung mit einem Punkteeintrag erhöht. Die gleichen Vorschriften gelten demnach auch für das Parken auf Geh – und Radwegen sowie das Halten auf sogenannten „Schutzstreifen“. Letzteres solle vorwiegend Kollisionen zwischen Radfahrern und nicht ordnungsgemäß-geparkten Kraftfahrzeugen vorbeugen, was sich nach der Statistik des Bundes in den letzten Jahren zugetragen hat.

Radfahrer: Um daran anzuknüpfen, hat sich der Bund für die Radfahrer der Republik einige Änderungen einfallen lassen. Einerseits wurden neue Schilder eingeführt, welche eine Grünpfeilregelung nun auch für Radfahrwege ermöglichen, andererseits werden mit der Änderung sogar komplette „Fahrradzonen“ ermöglicht, welche als Alternative zu den „Tempo-30-Zonen“ lediglich Fahrradfahrern zugänglich sind. Des Weiteren wurde der Mindestseitenabstand beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und neuartigen E-Scootern nun gesetzlich festgelegt. Zuvor regelte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“, mit der neuen Novelle sind außerorts 2 Meter und innerorts 1,5 Meter Seitenabstand einzuhalten.

Blitzer-App: Was in den letzten Jahren viele dubiose Gerichtsentscheidungen hervorgebracht hat, wollte der Gesetzgeber nun endgültig klären und hat auch folgende Vorschrift in die neue StVO aufgenommen. Seit Neuestem sind Apps, welche gerne auf Smartphones oder Navigationsgeräten installiert wurden, um auf stationäre sowie mobile Radarwarngeräte aufmerksam gemacht zu werden, verboten. Wer bei Bedienung einer solchen App erwischt wird, dem drohen 75 € Bußgeld sowie ein Punkteeintrag in Flensburg.

Letztendlich bleibt nun abzuwarten, wie die Gerichte die konkreten neuen Vorschriften in ihre Rechtsprechung einfließen lassen. Sollten Sie dennoch bereits den verschärften Regelungen zum Opfer gefallen sein, so ist es ratsam, schnellstmöglich einen Verkehrsrechtsexperten zurate zu ziehen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten und lebenseinschneidenden Sanktionen wie beispielsweise einem Fahrverbot, oder gar einem rigorosen Bußgeld entgegenzuwirken.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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