Strafschärfende Ordnungswidrigkeit neben einer Straftat?

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Das Urteil, 729 Ds-253 Js 1513/19-256/19, welches am 19.11.2019 am Amtsgericht Dortmund von einem Strafrichter gefällt wurde, beschäftigt sich mit den Konkurrenzen zwischen Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten und der davon abhängigen Strafschärfung im Sinne des Strafrahmens.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte wurde bei einer abendlichen Rundfahrt von einer Polizeistreife routinemäßig kontrolliert. Dabei konnte dieser keine Fahrerlaubnis vorweisen. Des Weiteren ergaben sich durch eine Blutentnahme Wirkstoffe von Cannabis und Kokain, welche weit über den Grenzwerten angesiedelt waren. Demnach kam ein Verstoß des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr.1 StVG (Straftat) sowie ein Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG (Ordnungswidrigkeit) aufgrund der berauschenden Mittel in Betracht.

Da es sich um eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit handelt, welche in Tateinheit erfüllt wurden, müsse § 21 OWiG angewandt werden, wonach eine Ordnungswidrigkeit in Konkurrenz zu einem Straftatbestand hinter diesem zurücktritt. Somit wäre allein § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Strafnorm.

Dem Beklagten wurde auferlegt, 120 Tagessätze á 10 € zu entrichten. Des Weiteren ist es ihm von einer Dauer von einem Monat verboten, jegliche Kraftfahrzeuge zu führen. Zusätzlich wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor einem Zeitablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, welche der Beklagte zum Zeitpunkt des Urteiles nicht besaß.

Obwohl das Fahrverbot aufgrund der Straftat und dem damit verbundenen § 69 Abs. 1 StGB ausgesprochen wurde, hat die Ordnungswidrigkeit bezüglich des Strafmaßes eine strafschärfende Wirkung entfaltet, die der Tatrichter nach §§ 24a Abs. 2 StVG i.V.m. 25 Abs. 1 Satz 2. StVG begründete. Dadurch, dass der Beklagte keine Fahrerlaubnis besaß, war eine Entscheidung bezüglich einer Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG hinfällig.

Die 12-monatige Sperrfrist zur Neuerteilung fußt jedoch allein auf dem Straftatbestand des §21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 69 Abs. 1 StGB.

Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 19.11.2019 – 729 Ds-253 Js 1513/19-256/19

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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