Zechprellerei auf Backpacking-Tour – Haftstrafe bei mehrfacher Begehung möglich

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Das Amtsgericht München musste sich in einem Urteil vom Januar 2021 mit einem gemeinschaftlichen Betrug sowie mehrfacher Urkundenfälschung in fünfzehn bzw. dreizehn Fällen zweier Frauen auseinandersetzen. Diese haben es sich im Jahre 2019 zum Hobby gemacht, Übernachtungen und Bewirtungen in Hotels und Pensionen zu erschleichen, indem Sie diese im Nachhinein ohne Bezahlung heimlich verließen. Der Tatrichter verurteilte die Hauptangeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten. Die Mittäterin kam mit einer Bewährungsstrafe davon.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beiden Angeklagten haben sich im März sowie im Oktober 2019 auf einer Backpacking-Tour durch Bayern befunden. Als ihnen das Geld für Übernachtungen sowie die notwendige Verpflegung ausgingen, begannen Sie, unter wechselnden Personalien unter anderem von Freundinnen und Bekannten unterschiedlichste Ferienwohnungen, Gasthöfe, Hotels und Pensionen zu beziehen und im Nachhinein heimlich ohne Bezahlung zu verlassen.

Die Kosten dieser Herbergen beliefen sich dabei zwischen 146 – 315 Euro pro Nacht. Dieser gemeinschaftlich begangene Betrug konnte den beiden Frauen im Alter von 63 und 60 Jahren fünfzehnmal nachgewiesen werden. Es entstand ein Gesamtschaden von 8.937 Euro. Sie gaben an, die Route zwischen den einzelnen Stationen, im Frühjahr Germering und Feldafing, im Herbst Hausham, Kreuth, Gmund am Tegernsee, Krün, Steingaden, Bad Bayersoien, Oberau, Garmisch-Partenkirchen, Kochel, Bad Tölz, Bad Heilbrunn, Dietramszell und Schongau, mit ihrem Hund jeweils zu Fuß bewältigt zu haben.

Die Hauptangeklagte 63 – Jährige, welche bereits vielfach vorbestraft und insgesamt über zehn Jahre im Gefängnis verbracht hat, räumte die Taten in einem vollumfänglichen Geständnis ein. Sie gibt in ihrer Einlassung an, dass die beiden Damen zu ihren Taten getrieben wurden, da Sie sich mit ihrem Budget für die Reise völlig verschätzt hatten, jedoch aufgrund des Schamgefühls keinen Kontakt zu ihren Angehörigen aufnehmen wollten.

Die Tatrichterin hat das vollumfängliche Geständnis als erheblich strafmildernd gewertet. Dabei seien laut ihrer Aussage auch die Besonderheiten der Situation zu werten. Nach ihrer Ansicht wurde den dreizehn Zeugen, welche in der Hauptverhandlung zur Beweisaufnahme verhört werden sollten, in Zeiten der Corona-Pandemie und des Lockdowns eine zusätzliche Anreise sowie eine Aussage vor Gericht erspart geblieben. Dies spreche für das Moralgefühl der Angeklagten. Des Weiteren sei zu betonen, dass sich die beiden Damen bereits seit 8,5 Monaten seit ihrer Ergreifung im Januar 2020 in Untersuchungshaft befanden, da eine zunehmende Flucht – sowie Verdunkelungsgefahr anzunehmen war. Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen in der Haft war diese für die Beiden als besonders empfindlich einzustufen und demnach auch zu gewichten. 
Dennoch sprechen gegen die Täterinnen eine äußerst dreiste Vorgehensweise, welche eine Verunglimpfung ihrer Freunde und Bekannten in Kauf nahmen, um ihre Taten zu realisieren. Bei ihren Zechprellereien wurden durchgehend Mittel – sowie Hochklassehotel gewählt, so dass ein gewisser Standard zu erkennen war. Dort wurden zudem immer auch Getränke und Speisen verzehrt, welche stets auf die Zimmerrechnung gebucht wurden.

Aufgrund der kriminellen Vorgeschichte der 63 – Jährigen Hauptangeklagten sah die Richterin keine andere Möglichkeit, als eine Vollzugsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten auszusprechen. Bei der 60 – jährigen Mittäterin, welche in ihrer Vergangenheit lediglich geringfügig vorbestraft ist, wurde die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Dies argumentierte die vorsitzende Richterin mit dem bereits in der U-Haft aufgetretenen erstmaligem und langem Haftdruck, welcher einen tiefgründigen Präventionsgedanken der Mitangeklagten erweckt haben soll.

Amtsgericht München, Urteil vom 28.01.2021 – 812 Ls 251 Js 191258/20 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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